Gegründet 1990

Worauf es bei der Betriebsrenten-Anpassung ankommt

am Betriebliche Altersvorsorge

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21. April 2015 (Az.: 3 AZR 729/13) entschieden, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsrente angepasst werden muss, auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners, nicht aber auf die seines Mutterkonzerns ankommt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21. April 2015 (Az.: 3 AZR 729/13) entschieden, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betriebsrente angepasst werden muss, auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners, nicht aber auf die seines Mutterkonzerns ankommt.

Seit dem 1. August 2008 bezog ein Mann und späterer Kläger eine ihm von seinem ehemaligen Arbeitgeber zugesagte Betriebsrente. Hierbei handelte es sich um einen Betrieb, der Teil eines Konzerns war. Das Unternehmen erbrachte Dienstleistungen für externe Kunden und für andere Konzerngesellschaften. Es nahm auch Verwaltungsaufgaben seiner Muttergesellschaft wahr.

Nachdem der Kläger Betriebsrentenanpassung verlangte, wurde das von seinem Ex-Arbeitgeber unter Hinweis auf die schwierige wirtschaftliche Lage des Unternehmens abgelehnt.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass es dem Betrieb wirtschaftlich wesentlich besser gehe als behauptet, da durch eine interne Vereinbarung Gewinne auf die Muttergesellschaft abgeführt würden. Daher sei die in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen seines Ex-Arbeitgebers ausgewiesene Ertragssituation für dessen wirtschaftliche Lage nicht aussagekräftig. Vielmehr müsse sich der Arbeitgeber die günstige wirtschaftliche Situation seiner Muttergesellschaft zurechnen lassen, zumal es wegen der internen Vereinbarung möglich sei, eine Anpassung der Betriebsrenten auf unabsehbare Zeit zu verhindern.

Die Klage des Rentners scheiterte in allen Instanzen, zuletzt beim BAG.

Zwar seien Arbeitgeber gemäß § 16 Absatz 1 BetrAVG dazu verpflichtet, alle drei Jahre über eine Anpassung laufender Renten zu befinden. Nach richterlicher Auffassung durfte der Ex-Arbeitgeber des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2011 jedoch davon ausgehen, dass seine wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zuließ, da bis zum nächsten Stichtag keine angemessene Verzinsung seines Eigenkapitals zu erwarten war.

Die klägerischer Meinung, dass es in dem entschiedenen Fall auf die wirtschaftliche Situation des Mutterkonzerns und nicht die des Beklagten ankommt, lehnten die Richter ab.

Ob eine Betriebsrente angepasst werden muss, beurteilt sich ausschließlich nach der wirtschaftliche Lage des tatsächlichen Versorgungsschuldners. Daher ist es unerheblich, ob die finanzielle Situation des Ex-Arbeitgebers des Klägers möglicherweise anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn konzernintern eine andere Entscheidung bezüglich der Gewinnverteilung getroffen worden wäre.

Offen - da nicht Gegenstand des Klageverfahrens - blieb, ob dem Kläger hinsichtlich der konzerninternen Vereinbarung zur Verteilung der Gewinne evtl. Schadenersatzansprüche zustehen.