Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 16. April 2015 (Az.: 1 U 81/14) entschieden, dass ein Landwirt, der auf seinem Hof durch ein Fahrzeug eines Lieferanten verletzt wird, ggf. nur seine Berufsgenossenschaft und nicht den Kfz-Haftpflichtversicherer des Lieferanten in Anspruch nehmen kann.
Ein Landwirt hatte geklagt, dem von dem Beklagten Schweine geliefert werden sollten. Am Tag der Anlieferung fuhr der Lkw-Fahrer des Beklagten das Fahrzeug mit heruntergelassener Ladeklappe an die Stalltür des Klägers heran. Dieser öffnete im gleichen Augenblick von innen die Tür. Die wurde jedoch durch die Ladeklappe wieder zugedrückt und dabei der linke Arm des Klägers eingequetscht. Die hierdurch erlittenen Verletzungen waren so schwerwiegend, dass der Kläger seit dem Unfall arbeitsunfähig ist.
Vor dem Osnabrücker Landgericht klagte der Landwirt zunächst auf Feststellung, dass der Lieferant bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer die Folgen des Unfalls zu tragen habe.
Das sahen die Richter ebenso, gingen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von einer Haftungsquote von 75 % zu Lasten des Beklagten aus.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer vertrat die Ansicht, dass nicht er, sondern die Berufsgenossenschaft für den Fall zuständig sei und legte daher Berufung beim OLG Oldenburg ein – mit Erfolg!
Die Berufungsrichter nahmen hier ausnahmsweise einen Haftungsausschluss an, obwohl der Landwirt grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch hätte, welcher aus den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung resultiert. Hiernach ist für die fahrlässige Verursachung eines Unfalls die Haftung dann ausgeschlossen, wenn gesetzlich versicherte Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen vorübergehend auf einer gemeinsamen Betriebsstätte wie etwa einer Baustelle oder aber auch auf einem landwirtschaftlichen Anwesen zusammenarbeiten.
Im vorliegenden Fall ging das Gericht davon aus, da der Fahrer und der Kläger bei der Anlieferung der Tiere Hand in Hand zusammengearbeitet haben. Diese Anlieferung war nur durch das Ineinandergreifen mehrerer Arbeitsschritte beider Beteiligten möglich.
Das Gericht war der Auffassung, dass es keinen Sinn gemacht hätte, wenn der Fahrer des Beklagten den Lastkraftwagen vor die geschlossene Tür des Schweinestalls gefahren hätte. Gleichermaßen sinnlos wäre es gewesen, wenn der Landwirt die Stalltür geöffnet hätte, ohne dass der Lkw herangefahren wäre.
Deswegen muss der Kläger seine Ansprüche gegenüber seiner Berufsgenossenschaft geltend machen, mit der Folge, dass ihm kein Anspruch Schmerzensgeld-Zahlung zusteht.