Gegründet 1990

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach Anfechtung?

am Sach

Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden (Az.: S 8 KR 1061/12), dass Personen, die von einem gesetzlichen zu einem privaten Krankenversicherer gewechselt haben, nicht in die gesetzliche Versicherung zurück kommen, wenn der private Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten hat.

 

 

Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden (Az.: S 8 KR 1061/12), dass Personen, die von einem gesetzlichen zu einem privaten Krankenversicherer gewechselt haben, nicht in die gesetzliche Versicherung zurück kommen, wenn der private Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung erfolgreich angefochten hat.

Seit April 2002 war ein Mann und späterer Kläger freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, als er im Jahr 2010 die Mitgliedschaft kündigte und einen Vertrag bei einem privaten Krankenversicherer abschloss. Da der Kläger bei Vertragsabschluss mehrere erhebliche Erkrankungen nicht angegeben hatte, wurde der Vertrag durch den Versicherer zwei Jahre später erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Daher wandte sich der Kläger an seine ehemalige gesetzliche Krankenkasse mit der Aufforderung festzustellen, dass er weiterhin bei dieser versichert sei, da die erfolgreiche Anfechtung des privaten Vertrages rückwirkend zu dessen Nichtigkeit geführt habe. Daher sei er niemals privat krankenversichert gewesen.

Allerdings lehnte die Kasse den Antrag ab. Der Kläger sei ungeachtet der Anfechtung des privaten Versicherungsvertrages faktisch zuletzt bei einem privaten Versicherer versichert gewesen und daher zu diesem Bereich zu zählen. Daher habe er keine Rückkehr-Möglichkeit, in das System der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Richter des Düsseldorfer Sozialgerichts wiesen die Klage des Mannes als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Ansicht ist es unstreitig, dass zuletzt ein privates Krankenversicherungsverhältnis bestanden hat. Dagegen spricht nicht, dass der Vertrag wirksam angefochten und rückwirkend aufgehoben wurde.

Zivilrechtlich betrachtet sei der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen. Dies bewirkt aber nicht, dass der Kläger im sozialversicherungs-rechtlichen Sinne als zu keinem Zeitpunkt privat krankenversichert anzusehen sei, da die Beurteilung des krankenversicherungs-rechtlichen Status und nicht von dem Eintritt eines ungewissen späteren Ereignisses wie zum Beispiel einer Anfechtung abhängen kann und darf. Deswegen ist bis zur Anfechtungserklärung von einem zwar anfechtbaren, gleichwohl jedoch wirksamen Versicherungsvertrag zwischen der Antragstellerin und dem privaten Krankenversicherer auszugehen.

Zwar ist ein anfechtender Versicherer aufgrund der erfolgreich erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zur Ablehnung eines erneuten Antrags des dann ehemaligen Versicherungsnehmers auf Abschluss eines Versicherungsvertrages im Basistarif berechtigt. Der Kontrahierungszwang berechtigt andere private Krankenversicherer aber nicht zur Ablehnung eines Antrages.

Deswegen muss der Kläger im System der privaten Krankenversicherung versichert bleiben. Das Argument, nicht selbst arglistig getäuscht zu haben, sondern der Täuschung eines Versicherungsvermittlers zum Opfer gefallen zu sein, war nicht erfolgreich, da die gesetzliche Regelung eine grundsätzliche abstrakte Abgrenzung erfordert, wer zum System der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung gehört. Auf Verschuldensfragen kommt es nicht an.