Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Az. I – 4 U 41/13) hat im Falle der Risikolebensversicherung, die vom Versicherer wegen arglistiger Täuschung angefochten worden war, entschieden, dass ein Versicherer dafür voll beweispflichtig ist, wenn er behauptet, der Kunde habe bei Antragsstellung trotz gegenteiliger Angaben von einer schweren Erkrankung gewusst und eine behauptete Nachmeldung sei nicht erfolgt.
Vor dem OLG Düsseldorf hatte eine Witwe im Berufungsverfahren geklagt, nachdem ihre Forderung gegen ihren Versicherer zuvor vom Landgericht Düsseldorf (Az. 11 O 240/12) abgewiesen worden war. Ihr Ehemann war am 26. Juni 2009 im Alter von 52 Jahren aufgrund eines Hautkrebses verstorben. Darauf verlangte die Frau von dem Versicherer die Auszahlung der Versicherungssumme von 153.387,56 Euro (300.000 DM) aus einer im Jahr 2000 abgeschlossenen Risikolebensversicherung.
Das lehnte der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ab und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Mann, ein Versicherungsvertreter, hatte vor der Antragstellung einen Arzttermin für den 16. August vereinbart. Dabei war eine Hautprobe entnommen worden und bei der anschließenden Gewebe-Untersuchung ein Hautkrebs diagnostiziert worden. Der Befund wurde dem Patienten am 22. August 2000 mitgeteilt. Die Versicherung argumentierte, dass wenn der Versicherungsnehmer die Erkrankung ordnungsgemäß in dem am 21. August eingegangenen Antrag angegeben hätte, es zu keinem Vertragsabschluss gekommen wäre. Die Antragsfrage lautete: „Leiden Sie oder haben Sie in den letzten zehn Jahren an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden gelitten? Der Wirbelsäule, Bandscheiben, Knochen oder Haut?“ hatte der Mann mit „Nein“ beantwortet, obwohl er schon Monate vorher ein zwischen kirschengroße Hautveränderung bemerkt hatte. Der Befund vom 22. August 2000 und eine stationäre Behandlung vom 18. - 31. August hätten der Versicherung gemäß ihrer Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen mitgeteilt werden müssen.
Dagegen behauptete die Witwe, dass der Verstorbene bei Antragstellung am 11. August nicht von einer ernsthaften Erkrankung ausging. Ihr Mann habe die Krebsdiagnose der Versicherung mit Brief vom 24. August mitgeteilt und sei damit seiner Nachmeldepflicht nachgekommen. Nach Angaben der Versicherung ist ein solcher Brief bei ihr allerdings nie eingetroffen. Die stationäre Behandlung bestritt die Klägerin.
Am 25. August wurde der Versicherungsschein wie beantragt ausgefertigt. Das OLG stellte in seinem Urteil fest, dass der Anspruch der Witwe nicht aufgrund der Anfechtung der Versicherung wegen arglistiger Täuschung ihres Ehemannes entfallen ist. Die Richter führten zu den Rechtsgrundlagen aus, dass für die Beurteilung, ob eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorliegt, bei diesem im Jahre 2000 abgeschlossenen Vertrag weiterhin das alte VVG gelte. Die Rechtsfolgen daraus bestimmten sich dagegen nach dem neuen Recht. Zwar habe der Kunde beim Ausfüllen des Versicherungsantrages objektiv falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht, jedoch sei es dem Versicherer nicht gelungen, ihm diesbezüglich ein arglistiges Verhalten nachzuweisen, wofür er die Beweislast trage. Daher kann es offen bleiben, ob der Versicherungsnehmer eine Anzeigepflicht verletzt hat. Unerheblich war hier, dass es für einen durchschnittlichen Antragsteller ohne weiteres erkennbar war, dass die verschwiegenen Beschwerden von den Fragen im Antrag erfasst waren.
Dem gelang der Beweis nicht, dass der am 21. August eingegangene Antrag von dem Versicherungsagenten erst nach dem Arztbesuch am 16. August 2000 abgeschickt worden war. Zu der Frage, ob die Mitteilung der Krebsdiagnose an die Versicherung am 24. August noch rechtzeitig abgegeben wurde, führte das Gericht aus: „Es ist lebensnah, dass in den ersten zwei bis drei Tagen nach der Diagnosemitteilung zunächst andere Dinge wie die bevorstehende Behandlung und die Auseinandersetzung mit einer in vielen Fällen zum Tod führen den Erkrankung das Leben des Ehemannes der Klägerin bestimmte, so dass es ihm nicht vorwerfbar ist, dass er erst nach zwei Tagen an seine Nachmeldeobliegenheit dachte.“ Entscheidend für das OLG war, dass die Versicherung nicht beweisen konnte, dass ihr Kunde das von der Klägerin behauptete Schreiben am 24. August 2000 gar nicht versandt hat: „Ihre Behauptung, das Schreiben nicht erhalten zu haben, genügt nicht, da das Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen oder falsch zugestellt sein kann; ohnehin hat die Beklagte auch für den fehlenden Erhalt des Briefes keinen Beweis angetreten. Auch im Übrigen hat die Beklagte keinen Beweis für die Unrichtigkeit der von der Klägerin hinsichtlich des Abfassens und Absenden des Briefes behaupteten Umstände geboten.“ Der Versicherer sei auch für das Vorliegen von Indizien beweispflichtig, aus denen auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden könne.
Das OLG hatte keine Revision zugelassen. Dagegen hatte der Versicherer beim Bundesgerichtshof (BGH) Beschwerde eingelegt, welcher der BGH mit Beschluss vom 8. April 2015 (Az. IV ZR 393/14) mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Der Versicherer hat aus seiner Überzeugung heraus, dass hier ein eindeutiger Fall vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung vorliegt, die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft, um sein Versichertenkollektiv vor wirtschaftlichem Schaden zu schützen.“
Die Witwe erhält nun den vom Gericht festgesetzten Betrag (Vertragssumme zzgl. Zinsen) von insgesamt fast 200.000,- € ausgezahlt.
Durch diese verbraucherfreundliche Entscheidung werden die Rechte von Versicherungskunden gestärkt und die Möglichkeiten der Versicherer deutlich eingeschränkt, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen.