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Tennismatch mit unschönem Ausgang

am Invaliditätsvorsorge

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 30. Mai 2014 entschieden (6 U 54/14), dass Sportler, die ohne äußere Einwirkung umknicken und sich dabei eine Fußverletzung zuziehen, keine Leistungen von ihrem privaten Unfallversicherer beanspruchen können.

Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 30. Mai 2014 entschieden (6 U 54/14), dass Sportler, die ohne äußere Einwirkung umknicken und sich dabei eine Fußverletzung zuziehen, keine Leistungen von ihrem privaten Unfallversicherer beanspruchen können.

Eine Frau und spätere Klägerin war Verbandsspielerin eines Tennisvereins. Bei einem Wettkampf knickte sie mit einem ihrer Füße plötzlich um und erlitt dabei erlitt einen Riss der Außenbänder sowie eine Überdehnung der Innenbänder mit der Folge eines Dauerschadens.

Als sie deswegen ihren privaten Unfallversicherer in Anspruch nehmen wollte, berief sich dieser auf Leistungsfreiheit, da dieser meinte, dass die Klägerin keinen Unfall im Sinne der Versicherungs-Bedingungen erlitten hätte.

In dem Rechtsstreit behauptete die Versicherte, während des Wettkampfs auf einem Blatt ausgerutscht und erst dadurch umgeknickt zu sein. Zeugin dafür sei ihre Mitspielerin. Daher sei durchaus ein Versicherungsfall gegeben.

Das Berliner Kammergericht wies die Klage als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Meinung liegt ein Unfall im Sinne der dem Vertrag der Klägerin zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen nur vor, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis verursacht wurde. Vorliegend fehle es daran, da allein die Tatsache, dass sie mit ihrem Fuß umgeknickt sei, kein von außen einwirkendes Ereignis darstelle.

Anders wäre es zu beurteilen gewesen, wenn sie - wie von ihr behauptet - tatsächlich auf einem Blatt ausgerutscht wäre. Diesen Beweis ist sie schuldig geblieben, da die von ihr benannte Zeugin lediglich bestätigt hatte, dass die Klägerin nach dem Vorfall laut „scheiß Blätter“ gesagt hatte, ohne das Umknicken selbst bemerkt zu haben.

Die Richter zogen aus dieser Aussage aber nicht der Schluss, dass der Klägerin tatsächlich ein auf dem Tennisplatz liegendes Blatt zum Verhängnis geworden ist. Wenn wegen des stürmischen Wetters überall Blätter auf dem Platz gelegen hätten, wäre es sehrt unwahrscheinlich gewesen, dass das Verbandsspiel fortgesetzt worden wäre.