Gegründet 1990

Sturz in Treppenschacht

am Haftpflicht

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 5. März 2014 (Az.: 5 U 1090/13) entschieden, dass ein Bauherr, der bei einer Rohbau-Besichtigung zu Schaden kommt, weil er in einen ungesicherten Treppenschacht stürzt, in der Regel weder das Bauunternehmen noch den Bauleiter für die Folgen des Sturzes zur Verantwortung ziehen kann, wenn die Arbeiten an dem Gebäude zum Unfallzeitpunkt ruhen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 5. März 2014 (Az.: 5 U 1090/13) entschieden, dass ein Bauherr, der bei einer Rohbau-Besichtigung zu Schaden kommt, weil er in einen ungesicherten Treppenschacht stürzt, in der Regel weder das Bauunternehmen noch den Bauleiter für die Folgen des Sturzes zur Verantwortung ziehen kann, wenn die Arbeiten an dem Gebäude zum Unfallzeitpunkt ruhen.

Ein Bauunternehmen war von dem seinerzeit 29-jährigen Kläger mit der Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt worden. An einem Tag, als die Arbeiten ruhten, wollte er den zu diesem Zeitpunkt eingerüsteten Rohbau besichtigen, in dem sich noch keine Treppen befanden. Das war jedoch mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Um zu verhindern, dass sich Unbefugte in dem Gebäude aufhalten, hatte das Bauunternehmen den Leiteraufstieg zur ersten Gerüstebene entfernt. Den Kläger hinderte das jedoch nicht daran, an den senkrechten Stangen des Gerüstes emporzuklettern, um so in das Gebäude zu gelangen.

Als er sich über das Gerüst Zutritt zum Obergeschoss des Rohbaus verschafft hatte, stürzte er von dort durch die nicht gesicherte Öffnung des Treppenschachtes bis auf die Kellerbodenplatte des Hauses und zog sich dabei schwere Kopfverletzungen zu, die zu einem Dauerschaden führten. Er ist seitdem nicht mehr in der Lage, sich mitzuteilen, und steht unter Betreuung.

In seiner gegen das Bauunternehmen sowie den Bauleiter eingereichten Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage warf er den Beklagten vor, ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben, da sich dazu verpflichtet gewesen wären, den Treppenschacht auch in Zeiten, in denen die Arbeiten ruhten, abzusichern.

Die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach ihrer Ansicht können weder das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Bauunternehmen, noch der Bauleiter für den Unfall des Klägers zur Verantwortung gezogen werden.

Zwar war der Kläger als Bauherr dazu berechtigt, den Rohbau zu betreten. Jedoch mussten die Beklagten nicht damit rechnen, dass er sich an dem Gerüst, von dem bewusst der Leiteraufstieg entfernt worden war, hochhangeln werde, um in das Dachgeschoss des Hauses zu gelangen.

Nach Ansicht des Gerichts bedurfte es angesichts des Ruhens der Arbeiten auch keiner besonderen Schutzmaßnahmen in dem nicht ohne Weiteres zugänglichen Obergeschoss des Hauses.

Daher hat sich der Kläger seine schweren Verletzungen selbst zuzuschreiben.

Den Beklagten kann keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen werden.