Das Amtsgericht (AG)Bremen hat mit Urteil vom 16. Januar 2015 (Az.: 7 C 323/14) entschieden, dass kein Sturmschaden i.S.d. Versicherungsbedingungen einer Teilkaskoversicherung vorliegt, wenn ein Ast eines Baumes einen Tag nach einem schweren Sturm auf ein Fahrzeug stürzt. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Ast während des Sturms abgebrochen war und sich in dem Baum verfangen hatte.
Ein Mann und späterer Kläger war bei dem beklagten Versicherer mit seinem PKW teilkaskoversichert. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass u.a. Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm, d.h. bei einer wetterbedingten Luftbewegung von mindestens acht Windstärken, versichert sind.
Als am 10. Juli 2014 der schwere Sturm namens „Michaela“ wütete, blieb das klägerische Auto im Gegensatz zu anderen Fahrzeugen von Sturmschäden verschont. Nach Abflauen des Sturmes zum Wind parkte der Kläger sein Auto ca. 20 Stunden später unter einem Baum und übersah, dass durch den vorausgegangenen Sturm ein großer Ast abgerissen bzw. abgebrochen war und sich in dem Baum verfangen hatte. Kurze Zeit später fiel der Ast auf den geparkten Personenkraftwagen des Klägers und beschädigte diesen.
Der Teilkaskoversicherer lehnte die Regulierung des Schadens gegenüber dem Kläger mit dem Hinweis ab, dass die Beschädigungen nicht durch eine unmittelbare Einwirkung von Sturm entstanden seien.
Das versichertenseitig angerufene AG Bremen wies die Klage gegen den Versicherer als unbegründet zurück und argumentierte, dass der Schaden nicht durch ein unmittelbares Einwirken des Sturms entstanden ist. Nach richterlicher Auffassung muss die Naturgewalt die einzige und letzte Ursache für einen Schaden an einem Fahrzeug sein, wenn Versicherungsschutz durch eine Teilkaskoversicherung bestehen soll. Dies ist auch in einem direkten zeitlichen Zusammenhang zu sehen und fordert im Ergebnis eine ‚Zwangsläufigkeit‘, der sich der Geschädigte nicht mehr entziehen kann und er der gerade ‚tobenden Naturgewalt‘ quasi unmittelbar ausgeliefert ist.
Eine Teilkaskoversicherung deckt zwar auch Schäden ab, die dadurch entstehen, dass durch Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen ein versichertes Fahrzeug geworfen werden. Jedoch endet nach dem allgemeinen Verständnis der Versicherungsschutz dann, wenn ein Sturm andere Naturgewalten lediglich auslöst, ohne selbst direkt eine Zerstörung zu bewirken.
Im vorliegenden Fall war davon auszugehen.