Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 28. August 2014 entschieden (Az.: 9 S 22/14), dass eine innerhalb eines Gebäudes verlegte Regenrinne auch dann vorliegt, wenn sich die Rinne innerhalb des räumlichen Bereichs befindet, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt wird.
Ein Mann und späterer Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Wohngebäude-Versicherung mit Einschluss des Leitungswasserrisikos abgeschlossen. Dazu hieß es in einer die Versicherungsbedingungen ergänzenden Klausel: „Versichert sind ein Ergänzung zu § 3 Nr. 1a VGB auch Rohbruch- und Frostschäden an Regenfall- und Entlüftungsrohren, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind. Weiterhin sind in Abweichung von § 3 Nr. 4a, aa VGB auch Schäden durch Regenwasser versichert, sofern dieses aus Regenwasserleitungen austritt, die innerhalb des Gebäudes verlegt sind.“
Anfang 2011 ereignete sich in dem versicherten Gebäude ein Wasserschaden, der durch aus einer Regenrinne austretendes Regenwasser verursacht wurde. Als der Kläger diesen gegenüber seinem Versicherer geltend machte, verweigerte er jedoch die Leistungsübernahme, da unter einer innerhalb des Gebäudes verlegten Regenwasserleitung nur eine Regenrinne zu verstehen sei, die sich innerhalb des Mauerwerks befinde und die keinen freien Ablauf zur Seite hin ermögliche.
Die Rinne, aus der das Schaden verursachende Regenwasser ausgetreten war, zählte allerdings nicht dazu, da sie vielmehr außen am Gebäude angebracht gewesen.
Das Wuppertaler Landgericht bezweifelte das nicht, gab aber der Klage des Versicherten statt.
Nach richterlicher Überzeugung war die strittige Regenrinne versicherungsrechtlich innerhalb des Gebäudes verlegt worden. Ausreichend im Sinne der vereinbarten Klausel ist, wenn sich eine Regenrinne innerhalb des räumlichen Bereichs befindet, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt ist.
Die Beweisaufnahme ergab, dass sich die Rinne jedoch unterhalb der überstehenden Gebäudeoberkante, mit anderen Worten der Mauerkrone, befand. Daher ragte sie nicht über die Gebäudeaußenkante hinaus.
Folglich hat der Versicherer dem Kläger Versicherungsschutz für den Wasserschaden zu gewähren.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.