Gegründet 1990

Nutzungsausfallentschädigung auch bei Totalschaden

am Familie

Das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 14. August 2014 entschieden (10 C 3110/13), dass ein Zahlungsanspruch auf Nutzungsausfallentschädigung im Fall eines Totalschadens selbst dann besteht, wenn der Geschädigte weder ein neues Fahrzeug beschafft, noch eine Reparatur veranlasst.

 

 

Das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 14. August 2014 entschieden (10 C 3110/13), dass ein Zahlungsanspruch auf Nutzungsausfallentschädigung im Fall eines Totalschadens selbst dann besteht, wenn der Geschädigte weder ein neues Fahrzeug beschafft, noch eine Reparatur veranlasst.

Ein Mann und späterer Kläger war mit seinem Pkw unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Dabei erlitt das Fahrzeug einen Totalschaden. Unstreitig zwischen dem Kläger und dem Versicherer des Unfallverursachers war die Höhe des von einem Gutachter festgestellten Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs. Streitpunkt war aber die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.

Der Versicherer vertrat die Ansicht, dass der Geschädigte eine Ausfallentschädigung erst nach einer Ersatzbeschaffung oder einer nachgewiesenen Reparatur beanspruchen kann.

Mangels entsprechender Nachweise durch den Kläger lehnte der Versicherer die Zahlung einer Entschädigung für die Zeit der von dem Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsdauer eines Ersatzfahrzeuges ab.

Das von dem Geschädigten angerufene AG Berlin-Mitte gab seiner Klage in vollem Umfang statt, da es die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung im Fall eines Totalschadens nach richterlicher Ansicht weder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges noch eine Reparatur voraussetzt.

Eine solche Entschädigung dient dazu, die Vermögenseinbußen des Geschädigten auszugleichen, die ihm dadurch entstehen, dass er unfallbedingt nicht über sein Fahrzeug verfügen kann.

Ein unfallbedingter Verzicht ist auch dann gegeben, wenn kein Ersatzfahrzeug angeschafft und keine Reparatur veranlasst wurde. Die bloße Tatsache, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt über ein Fahrzeug verfügt hat, reiche zum Nachweis seines grundsätzlichen Nutzungswillens und daher zu einer Zahlungsverpflichtung des beklagten Versicherers aus.