Gegründet 1990

Gefahr auf Motocross-Anlagen

am Haftpflicht

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 19. Februar 2015 (Az.: 11 U 91/14) entschieden, dass die Betreiber von Motocross-Anlagen nicht dazu verpflichtet sind, die Piste bei einem freien Training durch Streckenposten sichern zu lassen. Im Falle eines Unfalls, den ein Streckenposten möglicherweise hätte verhindern können, ist der verunglückte Teilnehmer selbst für dessen Folgen verantwortlich.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 19. Februar 2015 (Az.: 11 U 91/14) entschieden, dass die Betreiber von Motocross-Anlagen nicht dazu verpflichtet sind, die Piste bei einem freien Training durch Streckenposten sichern zu lassen. Im Falle eines Unfalls, den ein Streckenposten möglicherweise hätte verhindern können, ist der verunglückte Teilnehmer selbst für dessen Folgen verantwortlich.

Ein damals erst neunjähriger Kläger, der im Rahmen eines freien Trainings mit seiner Kinder-Motocross-Maschine die Anlage eines Motocross-Vereins nutzte, übersprang mit seinem Motorrad eine Kuppe und stürzte bei der Landung – mit erheblichen Folgen. Ein nachfolgendes Kind konnte die Unfallstelle nicht rechtzeitig einsehen und verletzte seinen gestürzten Kameraden nach dem Überqueren der Kuppe an Kopf und Hals.

Der schwerverletzte Kläger nahm diesen, da der Unfall hätte vermieden werden können, wenn der Verein Streckenposten eingesetzt hätte, auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht wies die Klage jedoch als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Ansicht hat der Betreiber der Anlage keine Verkehrssicherungs-Pflichten verletzt, da er die Nutzer nur vor solchen Gefahren schützen muss, die über das übliche Risiko bei der Nutzung einer Motocross-Anlage hinausgehen, nicht vorhersehbar und nicht ohne Weiteres erkennbar sind.

In der Regel liegt die Möglichkeit von Stürzen während einer Trainingsfahrt sowie von Kollisionen mit nachfolgenden Motocross-Fahrern aber im Rahmen der von vornherein zu erwartenden Risiken der gemeinsamen Nutzung einer solchen Anlage. Eine Motocross-Bahn sei eine unebene, nicht befestigte Strecke im Gelände, deren Beschaffenheit je nach Witterungsverhältnissen ganz andere Anforderungen an das fahrerische Können und die Beherrschung des Motorrades stelle, als z.B. die Teilnahme am Straßenverkehr.

Deswegen führen oftmals bereits geringfügige Fahrfehler zu Unfällen und Stürzen, durch die andere Fahrer und auch der Betroffene selbst gefährdet werden können. Davon hatten sowohl das klagende Kind, als auch sein ihn am Unfalltag begleitender Vater Kenntnis, da beide schon seit mehreren Jahren im Motocross-Sport aktiv waren.

Für den Verein bestand keine Verpflichtung, die Kinder einzeln und zeitversetzt fahren zu lassen, da das den Charakter des Sports einschneidend verändert hätte. Sinn eines freien Trainings ist es, sich mit anderen zu messen und eine Rennsituation zu simulieren.

Das Gericht folgte dem Argument des Klägers nicht, dass der Verein dazu verpflichtet gewesen wäre, bei dem Training Streckenposten einzusetzen.

Zwar sehe das Reglement für Motocross des Deutschen Motorsportbundes ausdrücklich die Einrichtung einer ausreichenden Zahl von Flaggen- bzw. Streckenposten vor, jedoch gelte dies ausschließlich nur für Wettkampf-Veranstaltungen.

Somit hat der Kläger die für ihn erkennbaren Gefahren auf sich genommen, als er an dem freien Training teilnahm und im Ergebnis keinerlei Ansprüche gegenüber dem Betreiber der Anlage.