Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat mit Beschluss vom 3. Februar 2014 (Az.: 10 U 1268/13) entschieden, dass ein Erdrutsch im Sinne der Versicherungsbedingungen einer Gebäudeversicherung auch vorliegt, wenn tiefer gelegene Bodenschichten langsam abgleiten.
Für sein an einem Hang gelegenes Gebäude hatte ein Mann und späterer Kläger eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Vertraglich waren u.a. Schäden durch Erdrutsch mitversichert. Einige Jahre nach Abschluss der Versicherung traten Risse an dem Gebäude zu Tage. Bei der Erforschung der Ursache kam ein Sachverständiger zu dem Ergebnis, dass organische Tone der dritten Erdschicht ursächlich für die Bewegungen des Baugrunds waren, welche ein langsames Abgleiten, d.h. Kriechen des Bodens bewirken würden.
Der Versicherer vertrat die Auffassung, dass es sich bei einer solchen Bodenbewegung nicht um einen Erdrutsch im Sinne der Versicherungs-Bedingungen handele und lehnte es daher ab, die Kosten für die Beseitigung der bereits entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden zu tragen.
Das OLG Koblenz stellte sich auf den Standpunkt des Versicherten, dass es sich bei den Beschädigungen um versicherte Schäden durch Erdrutsch handelt. Es vertrat die Auffassung, dass es sich bei einem Erdrutsch um einen Vorgang handele, „bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht, wobei unerheblich ist, ob der Vorgang durch ein Naturereignis oder eine menschliche Tätigkeit verursacht worden ist und ob sich die Einwirkungen, die zu dem Vorgang geführt haben, erst allmählich entwickelt haben oder sofort aufgetreten sind.“
Nach richterlicher Ansicht zählt zu dieser Begriffsbestimmung auch ein Vorgang, bei dem wie in dem Fall des Klägers eine untere Bodenschicht langsam abgleitet und so Schäden an einem versicherten Gebäude verursacht.
Das gleiche OLG hatte in einem anderen Fall, auf welchen sich der Versicherer berief, zwar entschieden, dass Schäden durch eine Senkung des Bodenuntergrundes infolge Austrocknung, d.h. ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Holräumen nicht versichert sind. Das ist mit einem Kriechen des Bodens nicht vergleichbar. In diesem Fall geht nämlich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit der Umgebung in Bewegung über und gleitet auf der kriechempfindlichen Bodenschicht ab.
Nach dem OLG-Beschluss hat der Gebäudeversicherer seine Berufung gegen eine gleichlautende Entscheidung des Koblenzer Landgerichts zurückgenommen, so dass dessen Urteil somit rechtskräftig ist.