Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az.: 5 U 161/13) entschieden, dass auch die indirekten Folgen eines Blitzschlages vom Schutz der Feuerversicherung umfasst sind.
Ein Landwirt und späterer Kläger hatte eine Feuerversicherung abgeschlossen, als sich um September 2012 ein Schaden ereignete. Die Lüftung in einer seiner Schweinemastställe war aus unbekannter Ursache ausgefallen. Da der Landwirt den Ausfall nicht sofort bemerkte, verendeten über 400 der Tiere. Die Schweine waren ca. 70.000 Euro wert, zuzüglich der Kosten für deren Entsorgung. Durch ein durchdachtes Alarmsystem hätte der Landwirt den Ausfall der Lüftung an sich sofort bemerkt und damit den Schaden verhindern können. Allerdings war am Schadenstag die Alarmanlage durch einen Blitzeinschlag funktionsunfähig, die den Lüftungsausfall der Lüftung gemeldet hätte. Dieser Defekt war nicht sofort bemerkt worden.
Der Landwirt meldete den Schaden seiner Feuerversicherung, da dort Schäden durch Blitz mitversichert waren.
Der Versichere lehnte den Schaden ab, da der Tod der Tiere letztlich auf den Ausfall der Lüftungsanlage und nicht auf den Defekt der Alarmanlage zurückgehe. Daher sei nur der Schaden an der Alarmanlage erstattungsfähig.
Das erstinstanzlich angerufene Osnabrücker Landgericht stellte sich auf die Seite des Versicherers und wies die Klage als unbegründet zurück.
Das in der Berufungsinstanz zuständige Oberlandesgericht Oldenburg folgte dem nicht und gab der Klage in vollem Umfang statt.
Die OLG-Richter sahen den Ausfall der Alarmanlage durchaus als Ursache für den Tod der Schweine an, da erst dadurch der Ausfall der Lüftungsanlage, die letztlich zu dem Tod der Tiere führte, unbemerkt bleiben konnte.
Ein gerichtlich befragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass der Defekt der Alarmanlage unstreitig durch einen Blitzschlag eingetreten ist und Schäden durch Blitzschlag zum versicherten Risiko einer Feuerversicherung gehören.
Daher ist der Versicherer richterlicher Ansicht dazu zur Schadenszahlung verpflichtet.