Gegründet 1990

BGH-Urteil zum Beginn der Verjährungsfrist beim Widerruf von LV-

am Private Altersvorsorge

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. April 2014 (Az.: IV ZR 103/15) entschieden, dass Verjährungsfrist für die Rückforderung eines Versicherungsnehmers erst mit dem Widerruf beginnt, wenn er wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung seinen Lebensversicherungsvertrag widerruft.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 8. April 2014 (Az.: IV ZR 103/15) entschieden, dass Verjährungsfrist für die Rückforderung eines Versicherungsnehmers erst mit dem Widerruf beginnt, wenn er wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung seinen Lebensversicherungsvertrag widerruft.

Ein Versicherungsnehmer hatte vor (BGH) gegen einen Versicherer geklagt, bei dem er zum 1. April 1998 den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages beantragt hatte. Die Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er nach Angaben der BGH-Pressemitteilung mit dem Versicherungsschein. Als der Kunde von April 1998 bis Mai 2008 insgesamt 9.356,18 Euro Versicherungsbeiträge gezahlt hatte, erklärte er mit Schreiben vom 5. Juni 2008 unter anderem den Widerspruch nach § 5a Absatz 1 Satz 1 VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung gegenüber dem Vertragspartner.

Der Versicherer stellte - statt den Widerruf anzuerkennen – eine Kündigungsbestätigung aus und erstattete dem Kläger einen Rückkaufswert von 9.331,60 €.

Im April 2011 klagte der Versicherungsnehmer die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 4.580,82 € ein.

Die Ansprüche waren vom Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 1. Juli 2011 (Az.: 3 C 1079/11) und vom Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 18. April 2012 (Az.: 5 S 173/11) nach BGH-Angaben abgewiesen worden, weil der Widerspruch gemäß § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet gewesen sei.

Die Revision vor dem BGH war für den Kunden erfolgreich, da die BGH-Richter urteilten, „dass der von dem Kläger erklärte Widerspruch – ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist – rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.“

Der IV. Zivilsenat des BGH bezieht sich dabei auch auf das eigene Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11), wonach Versicherte, die beim Abschluss einer Lebens- bzw. privaten Rentenversicherung nicht ausreichend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung der Beiträge einschließlich einer angemessenen Verzinsung verlangen können.

Im vorliegenden Fall sei der Rückgewähranspruch bei Erhebung der Klage im April 2011 nicht verjährt, weil die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt nicht abgelaufen war. Die Regelverjährung habe mit dem Schluss des Jahres 2008 begonnen. Der Bereicherungsanspruch gemäß § 199 Absatz 1 Nummer 1 BGB sei entstanden, als der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2008 den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag endgültig die Wirksamkeit versagte. Erst dadurch sei der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen worden, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden. „Erst nach der Entscheidung des Versicherungsnehmers, den Widerspruch zu erklären, stand fest, dass der Vertrag, den die Parteien bis dahin wie einen wirksamen Vertrag durchgeführt hatten, endgültig unwirksam war“.

Nach BGH-Angaben soll das Urteil nach Veröffentlichung unter diesem Link zur Verfügung stehen.

Der Fall wurde an das Landgericht zurückverwiesen, nachdem der BGH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben hat.

Nun sind dort die Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung sowie ggf. die Höhe des Rückgewähranspruchs zu klären.